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Abfindung: Anspruch, Höhe, Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Arbeitslosengeld

Im Arbeitsrecht ist eine Abfindung eine Abstandszahlung, die einem Arbeitnehmer bei einer Kündigung angeboten wird (z.B. nach § 1 a KSchG) oder mit der einem Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsvertrags oder einem Geschäftsführer oder Vorstand des Anstellungsvertrags durch Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags oder Abwicklungsvertrags "versüßt" wird. Ein Abfindungsanspruch besteht allerdings - anders als viele Arbeitnehmer glauben - nur in praktisch seltenen Ausnahmefällen. In § 1 a KSchG ist erstmals gesetzlich die Möglichkeit der Zahlung einer Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung vorgesehen. Daneben kann das Arbeitsgericht bei  einem leitenden Angestellten oder bei einer Zerrüttung auch bei einer unwirksamen Kündigung das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung enden lassen. Viele Arbeitnehmer kommen in den Genuß einer Abfindung durch eine Sozialplanabfindung auf der Basis eines zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbarten Sozialplans oder durch eine tariflich z.B. in einem Rationalisierungsschutzabkommen vereinbarte Abfindungszahlung. Nur ausnahmsweise wird daher eine Abfindungsklage zur Zahlung der Abfindung führen; die meisten Abfindungen werden durch eine Kündigungsschutzklage erreicht, obwohl dort keine Abfindung eingeklagt, sondern nur die Wirksamkeit der Kündigung angegriffen wird und meistens auch die Weiterbeschäftigung  beansprucht wird. Böse Zungen nennen daher das Kündigungsschutzgesetz auch Abfindungsgesetz.

 

Die Arbeitsgerichte orientieren sich bei einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers bei der Abfindungshöhe im Rahmen von Vergleichsvorschlägen in der Güteverhandlung an der sogenannten Abfindungsformel.

 

Mehr zur Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag im Arbeitsrecht ... (bald)

 

Im Steuerrecht und im Arbeitsförderungsrecht wird eine Abfindung als Entlassungsentschädigung bezeichnet. Eine Steuerfreibetrag wie früher gibt es nicht mehr. Auch die privilegierte Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren hat der Gesetzgeber abgeschafft. Eine Abfindung ist vielmehr ganz normal versteuern und führt im Jahr des Zuflusses zu einer hohen Steuerbelastung. Allerdings besteht die Möglichkeit, mittels der Fünftelungsregelung eine fiktive Verteilung auf die Folgejahre zu erreichen.

 

Mehr zu Lohnsteuer / Einkommenssteuer und Kirchenssteuer und Fünftelungsregelung bei der Abfindung / Entlassungsentschädigung und Tipps zum Steuersparen ...

 

Auch beim Arbeitslosengeld (Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II) kann eine Abfindung eine Rolle spielen:

 

"Wenn jemand wegen Beendigung seines Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses

  • eine Abfindung,
  • Entschädigung oder
  • ähnliche Leistungen 

 

(Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat, kann das Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben. Die Höhe des Arbeitslosengeldes bleibt allerdings unberührt. Die Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen ist in § 143a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt."

 

so das Merkblatt der Bundesagentur (MB 17) "Merkblatt Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer". Um eine einheitliche Handhabung durch die örtlichen Arbeitsagenturen sicherzustellen, hat die Bundesagentur für Arbeit aufschlussreiche Dürchführungsanweisungen (DA) (Stand 3/2008) erlassen, die man jedenfalls als Anwalt kennen und beachten sollte.

 

Eine Abfindung kann zum einen zur Anrechnung beim Arbeitslosengeld I führen, so dass die erhaltene Abfindung verbraucht wird ("wie gewonnen, so zerronnen") und das Arbeitlosengeld erst später gezahlt wird. Zum anderen kann eine Abfindung dazu führen, dass die Bundesagentur eine Sperrzeit nach § 144 SGB III anordnet. Bei einer Sperrzeit wird sogar die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds um bis zu zwölf Woche verkürzt. Mehr zur Sperzeit und den Auswirkungen einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld I ...

 

Beim Arbeitslosengeld II kann eine Abfindung ein einzusetzendes Vermögen darstellen, dass verbraucht werden muss, bevor man staatliche Unterstützung bekommt. Mehr zur Berücksichtigung einer Abfindung beim Arbeitslosengeld II ...

 

Bei der Prozesskostenhilfe, dem früheren Armenrecht, kann eine Abfindung dazu führen, dass die Prozesskostenhilfe wieder aufgehoben wird oder jedenfalls die Prozesskosten in Raten zu zahlen sind. Mehr zu den Auswirkungen einer Vereinbarung einer Abfindung im Kündigungsschutzprozeß auf die Prozesskostenhilfe ....

 

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