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Betreff:
Kategorie:
Arbeitsrecht
Frage:
Hallo!
Ich arbeite jetzt seit 5 Jahren in einer kleinen Firma. Das problem ist das die Geschäftsleitung es bis heute nicht geschafft hat einen Arbeitsvertrag zu erstellen. Nun ist meine Frage was ich ohne einen bestimmten Vertrag für Rechte und Pflichten habe. Damit meine ich z.B.: Kündigungsfristen, Abfindungen, Mindestlohn und Arbeitszeiten.
Antwort:
Sehr geehrte Kundin,

zunächst haben Sie nach § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) Anspruch darauf, sich einen schriftlichen Arbeitsvertag von Ihrem Arbeitgeber aushändigen zu lassen. Die Mindestanforderungen, was in den Vertrag aufzunehmen ist, ergeben sich aus §2 Abs. 1 Nr. 1 - 10 des NachwG.

Auch, wenn Sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben, haben Sie Rechte und Plichten, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften, einem Tarifvertrag oder aus betrieblicher Übung ergeben können. Es ist zu prüfen, ob Sie möglicherweise Mitglied einer Gewerkschaft sind und daher auf das Arbeitsverhältnis für den Fall, dass Ihr Arbeitgeber im Arbeitgeberverband ist, ein Tarifvertag Anwendung findet oder ob ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde, so dass er auch auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Sofern dies nicht der Fall ist, sind jedenfalls zumindest gesetzliche Vorschriften anwendbar.

- Kündigungsfristen sind in § 622 BGB verankert
- Abfindungsansprüche hat man grundsätzlich nicht (Ausnahme: Es existiert ein Interessenausgleich und Sozialplan, der aber in Ihrem Kleinbetrieb aufgrund des fehlenden Betriebsrats nicht vorhanden sein dürfte), oftmals werden allerdings Abfindungen vom Arbeitgeber angeboten oder vom Anwalt ausgehandelt. Letzteres trifft allerdings in der Regel nur in den Fällen zu, in denen das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, d.h. in Ihrem Fall - Sie sind schon länger als ein halbes Jahr beschäftigt- nur dann, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt (Azubis und der Arbeitgeber bzw. Geschäftsführer einer GmbH zählen nicht mit, Teilzeitbeschäftigte zählen nur als Halb- bzw. Dreiviertelarbeitnehmer)
- Mindestlöhne ergeben sich auch nur bei bestehenden einschlägigen Tarifvertägen, nicht aber aus dem Gesetz
- Arbeitszeiten ergeben sich aus dem Arbeitszeitgesetz
- Mindesturlaubsansprüche ergeben sich aus dem Bundesurlaubsgesetz

Sofern Ihr Arbeigeber allerdings gewisse Leistungen/Zahlungen seit mindestens 3 Jahren in Folge ohne Vorbehalte erbracht hat, kann sich ein Recht, das über die gesetzlichen Vorschriften hinausgeht, auch aus der sogenannten betrieblichen Übung ergeben, beispielsweise der Anspruch auf Wehnachts- und/oder Urlaubsgeld.

Sie sollten im Einzelnen von Ihrem Anwalt prüfen lassen, welche Rechte Sie haben, da sich Rechte und Pflichten - wie oben dargestellt - aus einer Reihe von Vorschriften ergeben können.



Mit freundlichen Grüßen


Angela Schüthuth, Fachanwältin für Arbeitsrecht

http://www.juracity.de
Nachfrage:
Ergänzung:
Status:
archiviert
Datum:
09.08.2005
Preis:
40 €
Kunde:
Carmen6678
Experte: