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Kategorie:
Arbeitsrecht
Frage:
Guten Tag,

meine Situation ist die folgende:
Am 1.7.2003 (Beginn meines Mutterschutzes) zog mein Arbeitgeber von Friedrichsdorf (20km nördlich Ffm/Main) nach München um. Das Büro in Friedrichsdorf wurde vollständig aufgelöst. Manche Kollegen sind nach einer entsprechenden Änderungskündigung nach München mitgegangen, von anderen wurde sich getrennt. Mir wurde mein (immer noch bestehender) Arbeitsvertrag zunächst nicht gekündigt, ich wurde in den Mutterschutz entlassen und nahm danach für 3 Jahre Elternzeit. Diese läuft am 3.8.2006 aus.
Bereits im Jan 06 nahm ich Kontakt mit meinem AG auf, zwecks Abklärung, welchen Arbeitsbereich ich ab August 06 beim Wiedereinstieg erhalte. Mir wurde eine Vollzeitstelle IN MÜNCHEN zu den gleichen Konditionen wie vor den Elternzeiten (ich habe 2 Kinder) angeboten. Das lehnte ich ab, da es mir/uns nicht möglich ist, nach München umzuziehen. Ich fragte nach der Möglichkeit Teilzeit zu arbeiten, nach einem Modell z.B. 3 Tage von zu Hause und 1 1/2 Tage in München. Dies wurde vom AG abgelehnt - mir wurde eine Teilzeitstelle IN MÜNCHEN angeboten. Diese habe ich auch ablehnen müssen.
Im nächsten Schritt hat mein AG beim Gewerbeaufsichtsamt Oberbayern den Antrag für eine Änderungskündigung eingereicht. Diesen habe ich ausgefüllt mit der Schlußbemerkung, dass ich Einwände gegen diese Kündigung habe. Begründungen: a) ich habe noch einen Arbeitsvertrag, b) ich weiß nicht welche Bestandteile geändert werden, c) ich kann mit der Familien nicht nach München umziehen und Wochenend-Pendeln geht auch nicht, d) nach meinem Kenntnisstand (ich begann 1993 bei der Firma) ist eine Arbeit zu Hause durchaus organisierbar. Die technischen Notwendigkeiten (DSL Anschluß) z.B. ist vorhanden, ich bin bereit jede Woche für 1-2 Tage nach München zu kommen. Andere Personen des AG im Europäischen Verband haben auch von zu Hause gearbeitet.


1. Besteht die Chance auf eine Abfindung, wenn ich z.B. einem Aufhebungsvertrag zustimme?

2.Gibt es eine bessere Möglichkeit als einen Aufhebungsvertrag?

3. Macht eine Klage nach erfolgter Änderungskündigung Sinn, oder stehen die rechtlichen Fakten sowieso schon dagegen?


Vielen Dank im voraus
Antwort:
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Karten liegen leider nicht günstig für Sie.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nämlich kein genereller Anspruch auf Zahlung einer Abfindung,
auch nicht bei betriebsbedingter Beendigung. Nur ein Bruchteil, nämlich 15 Prozent aller gekündigten Arbeitnehmer,
kommt überhaupt in den Genuss einer Abfindung. Gute Chancen haben Arbeitnehmer in Betrieben mit Betriebsrat und Arbeitnehmer
mit gewerkschaftlichem Rechtsschutz oder einer Rechtsschutzversicherung. Entgegen eines verbreiteten Gerüchtes unter Arbeitnehmern
gibt es auch keine »Abfindungsklage«.

Ein Anspruch auf eine Abfindung kann sich im deutschen Arbeitsrecht zwar aus einer Vielzahl von
Rechtsgrundlagen wie einer Sozialplanregelung (§ 112 BetrVG), Nachteilsausgleichanspruch (§ 113 BetrVG), Auflösungsurteil im Rahmen eines
Kündigungsschutzprozesses (§§ 9,10 KSchG), Abfindungsangebot des Arbeitgebers nach dem seit 1.1.2005 geltenden § 1 a KSchG, Tarifvertrag
(Rationalisierungsschutzabkommen) oder Vereinbarung (etwa im Rahmen einer Abwicklungsvereinbarung oder eines Vergleichs im Rahmen einer
Kündigungsschutzprozesses) ergeben.

In Ihrem Fall kommt allerdings lediglich eine Abfindung aufgrund der Einsicht des Arbeitgebers in Betracht, dass er einen Kündigungsschutzrechtsstreit
möglicherweise verlieren könnte. Eine Abfindung im Kündigungsschutzverfahren (oder im Verfahren vor dem Gewerbeaufsichtsamt) wird vom Arbeitgeber zur Vermeidung eines jahrelangen Rechtsstreits mit
entsprechendem Prozessrisiko zugesagt.

Allerdings könnte eine betriebsbedingte (Änderungs-)Kündigung in Ihrem Fall wegen der Stilllegung des Betriebs in Friedrichsdorf rechtmässig sein. Die Verlegung eines Betriebs kann jedenfalls zu einer Änderungskündigung berechtigen,da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, einen Einzelarbeitsplatz an einem aufgegebenen Standort einzurichten oder aufrechtzuerhalten.

Ihr Arbeitgeber geht also den rechtlich korrekten Weg, indem er - nachdem eine einvernehmliche Regelung nicht zustandegekommen ist - die Zustimmung der Gewerbeaufsicht zur Änderungskündigung beantragt. Ihr Arbeitgeber ist rechtlich verpflichtet, Ihnen eine Stelle in München anzubieten.

Ihr Arbeitgeber ist dagegen, von besonderen Ausnahmefällen einmal abgesehen, nicht verpflichtet, Ihnen einen Heimarbeitsplatz einzurichten, auch wenn das in vielen (anderen) Unternehmen durchaus Usus ist. Ausnahmsweise könnte sich ein Anspruch auf Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes ergeben, wenn die Verweigerung eine (sachlich ungerechtfertigte) Ungleichbehandlung darstellen würde.

Das wäre der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber bisher allen Rückkehrern aus dem Mutterschutz die Möglichkeit eingeräumt hat, von zu Hause zu arbeiten. Sachlich anders begründbare Ausnahmefälle führen dagegen nicht zu einem Anspruch auf Gleichbehandlung, da der Gleichbehandlungsanspruch keine sachlich begründbare Ungleichbehandlung verbietet. Die erfolgsaussichten einer Klage hingen daher nach Einschätzung auf der Basis des bisher bekannten Sachverhaltes massgeblich davon ab, ob Sie Fälle einer derartigen Praxis darlegen könnten.

Sie können Ihrem Arbeitgeber anbieten, eine einvernehmliche Trennung gegen Zahlung einer Abfindung zu suchen.

Ein derartiges Signal auf Ihre Initiative hin hat aber zwei Nachteile:

1. drohen Sanktionen der Arbeitsagentur (Sperrzeit) bei einer Aufhebungsvereinbarung
2. gilt bei Abfindungsverhandlungen wie beim Pokern: wer sich zuerst zuckt, hat verloren.

Kommt dagegen, wie häufig, nach dem Ausspruch einer Kündigung in einem sich daran anschliessenden Kündigungsschutzverfahren ein Vergleich mit Abfindung zustande, so gibt es mit dem Arbeitsagentur keine Probleme. Das Arbeitsgericht wird diese Möglichkeit ohnehin ansprechen, so dass auch die Initiative nicht von Ihnen käme.

Allerdings dürfen Sie dabei nicht mit allzuviel rechnen. Zwar orientieren sich die Arbeitsgerichte immer an der sog. Faustformel " ein halbes pro Jahr", da die Rechtslage aber für Ihren Arbeitgeber günstig ist, wird er sich darunter bleiben wollen. Aber beim Verhandeln ist es wie beim Kartenspiel: Alles ist möglich ...

Wenn Sie wünschen, empfehle Ich Ihnen gerne im Raum München kompetente und verhandlungssichere Fachanwälte.

Mit freundlichen Grüssen


Michael W. Felser
Rechtsanwalt
www.felser.de


Mit freundlichen Grüßen


Michael W. Felser

http://www.juracity.de
Nachfrage:
Ergänzung:
Status:
archiviert
Datum:
23.05.2006
Preis:
70 €
Kunde:
AHammen
Experte:
Michael W. Felser, Rechtsanwalt