Der Gesetzgeber sollte vor dem Hintergrund der unbefriedigen Besserstellung von Vorständen Möglichkeiten schaffen, auch bei Vorstandsmitgliedern eine ordentliche Kündbarkeit für verhaltens- oder verantwortungsbedingtes Versagen vorzusehen. Bei Arbeitnehmern stellt die Tatsache, dass das vertragswidrige Verhalten das Ansehen des Unternehmen ins der Öffentlichkeit schadet, einen Kündigungsgrund dar. Das muss erst recht für einen Vorstand gelten, der bekanntlich in einer besonderen Verantwortung steht. Im Anstellungsvertrag eines Vorstands sollte der Aufsichtsrat zudem regeln und regeln können, dass bei verhaltens- oder verantwortungsbedingter Suspendierung der Anspruch auf den Bonus entfällt. Niemand versteht, warum ein Vorstand, der zu Recht die Verantwortung für einen dem Unternehmen in der Öffentlichkeit abträglichen Skandal übernehmen muß, auch noch eine dicke Abfindung bekommt. Im Fall Mehdorn wird der Vorgang aber nach aktuellem Recht wohl wie üblich abgewickelt werden: Mehdorn stimmt der Vertragsauflösung per Aufhebungsvertrag zu, macht den Weg für einen Nachfolger frei und bekommt dafür seine Bezüge noch bis zum Ende seines Vertrags, wahlweise als Abfindung (Einmalzahlung). Die Öffentlichkeit vergisst, bis der nächste die Diskussion wieder anfacht. In der Krise bleibt das Thema aber auf derAgenda.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte