Bewertung: Die freiwilligen Abfindungen befinden sich auf überdurchschnittlichem Niveau. Trotzdem ist die Kritik der IG Metall berechtigt. Es ist fraglich, ob nicht mehr als 150 Arbeitsplätze in Marsdorf erhalten werden könnten. Ausserdem ist die Verbindlichkeit der "Zusage" nicht ganz klar. Es spricht viel für eine verbindliche Gesamtzusage, allerdings findet sich in § 5.3 der Sozialzusage der Vorbehalt: "Die Leistungen nach dieser Sozialzusage erfolgen auf freiwilliger Basis. § 1 a KSchG findet keine Anwendung."Das klingt nach Ausschluß eines Rechtsanspruchs. Allerdings muß der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung bei Abfindungen den Gleichbehandlungsanspruch beachten, so dass ein willkürlicher Anspruch nicht zulässig wäre.
Anwaltsbesuch? Bei jedem Mitarbeiter kann die Kündigung unwirksam sein mit der Folge, dass eine Kündigungsschutzklage Sinn macht. Im Regelfall wird bei einer Klage auch ein "Aufschlag" gezahlt, so zuletzt bei Gerling (mehrere Bruttomonatsgehälter on Top zur Sozialplanabfindung für diejenigen, die geklagt hatten). Die Sozialplanabfindung wird ja für eine rechtmäßige Kündigung gezahlt. Wenn sich also im ein oder anderen Fall herausstellen sollte, dass die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß ist, macht eine Klage Sinn. Achtung: Eine Klage kann nur binnen drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung erhoben werden.
Auch wer das Angebot akzeptieren möchte, sollte einen spezialisierten Anwalt aufsuchen, weil die Folgen der Optionen (vorzeitige Eigenkündigung) nur von der Fachfrau bzw. dem Fachmann überschaut werden können.
Mehr Informationen auf Kuendigung.de - dem großen Portal rund um die Kündigung.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Arbeitsrecht im Rheinland (Köln/Bonn/Rhein-Erft)