"Bis zu einem Betrag von 7.200 sind Abfindungen gem. § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Dieser Freibetrag erhöht sich ab einem Lebensalter von mindestens 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 9.000 , ab 55 Lebensjahren und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 11.000 ."
Schön wär´s - ähem "schön war´s" …
Ein Beitrag aus der Reihe "Statler und Waldorf"
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte