Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau nach einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung in Höhe von ca. 50.000,00 erhalten. Viel zuviel meinte die Krankenkasse des Ehemanns und verweigerte die beitragsfreie Familienversicherung. Die Krankenkasse war der Ansicht, die Abfindung sei in Höhe des bisherigen Monatsverdienstes aufzuteilen und entsprechend ein Ausschluss für diese Zeit vornehmen.
Diese Auffassung wollte die Ehefrau gerichtlich überprüft sehen. Und das Bundessozialgericht (B 5b/8 KN 1/06 KR R) gab der Frau nun Recht. Das Gericht entschied, dass die beitragsfreie Mitversicherung zwar ausscheide, falls der Ehegatte über ein Einkommen von mehr als 350,00 verfüge. Dies gelte aber nur für den Fall, dass es sich über ein regelmäßiges Einkommen handele. Nach der Entscheidung des Gerichts sei dies aber bei einer Abfindung regelmäßig nicht der Fall. Daher könne die Abfindung auch nicht auf mehrere Monate verteilt werden.
Das BSG sah für die Rechtsauffassung der Krankenkasse keine Rechtsgrundlage. Eine entsprechende Vereinbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungen, auf die die Krankenkasse sich berief, könne die erforderliche gesetzliche Grundlage nicht ersetzen.
Die Pressemitteilung des BSG finden Sie hier.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht