Übrigens hilft auch kein "Brutto für Netto": Damit ist keine Steuervergünstigung oder Nettozahlung gemeint, so die Rechtsprechung (BAG vom 21.11.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 6/85. Es bedeute vielmehr nur, dass der Arbeitgeber die Abfindung brutto auszahlt und der Arbeitnehmer dann selbst für die Versteuerung sorgen müsse.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Autor des Beitrags: Michael Felser | Der goldene Handschlag - Neues und Bekanntes zur Abfindung | AiB 2006, 346-349
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