Anmerkung: Befremdend wirkt an dem Fall, dass das Bundessozialgericht ohne Rücksicht auf den Grund auf den Zeitpunkt des "Zuflusses" abstellte - obwohl der Kläger die Abfindung eigentlich schon vor mehr als 1 1/2 Jahren nach vergleichsweisen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens - also vor dem Bezug der Hartz IV Leistungen - bekommen sollte, als er noch Arbeitslosengeld I bezog. Dabei wird die Abfindung nicht angerechnet.
Tipp: Abfindungen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sollte man sich in jedem Fall vor dem Antrag auf ALG II auszahlen lassen. Ihr Anwalt sollte die Vollstreckung aus dem protokollierten Vergleich zügig betreiben. Andernfalls wird das Geld mit den ALG-II-Leistungen verrechnet und dann von der ARGE kassiert.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte