58 Prozent der Abfindungen liegen unter sechs Monatsgehältern, 42 Prozent darüber. In 19 Prozent der Fälle, in denen Abfindungen gezahlt werden, geht der Betrag über ein Jahresgehalt hinaus. Eine exaktere Methode, einen Abfindungsvorschlag zu entwickeln, ist diesen an der Wahrscheinlichkeit des Ausgangs des Kündigungsschutzprozesses zu bemessen. Denn der klagende Arbeitnehmer kämpft um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, da spielt die Dauer der Beschäftigung allenfalls eine mittelbare Rolle. Entweder der Arbeitnehmer gewinnt oder er verliert den Prozess. Bei einer Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren, aber unwirksamer Kündigung ist die Zahlung einer Abfindung von einem Monatsgehalt keine attraktive Alternative gegenüber dem Obsiegen mit der Klage, selbst wenn eine Rückkehr eher selten in ein ungestört fortgesetztes Arbeitsverhältnis mündet.
(Auszug aus "Der goldene Handschlag - Neues und Altbekanntes zur Abfindung" von Rechtsanwalt Felser in der Fachzeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb", Heft 6/2006)
Find mich ab. Süddeutsche Zeitung mit Interviewzitaten RA Felser.
Der goldene Handschlag: Deutschlandfunk.
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