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14.08.2006
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Abfindung: Faustformel für die Abfindungshöhe?

Bei der Höhe der Abfindung regieren Glück und Zufall. Gerne wird als übliche Abfindung ein halbes Bruttogehalt je Jahr der Betriebszugehörigkeit genannt (»Faustformel«). Tatsächlich orientieren sich auch die meisten Arbeitsgerichte im Rahmen von Einigungsvorschlägen gerne daran. Doch wer sich damit begnügt, untertreibt. Wie hoch im Durchschnitt Abfindungen tatsächlich ausfallen, lässt sich zwar nur schwer ermitteln, weil die verfügbaren Daten nur Teilbereiche erfassen oder keine hinreichende Datenbasis vorliegt. Nach einer Umfrage von Karent lag das Mittel jedoch bei 0,77 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr, 44 Prozent der Arbeitnehmer erhielten 0,5 Gehälter, immerhin 49 Prozent mehr. Immerhin 8 Prozent erhielten eine Abfindung, die höher als ein Gehalt je Beschäftigungsjahr lag. Nach einer Erhebung ein Jahr später lag die durchschnittliche Abfindung nur noch bei 0,67 Gehältern je Beschäftigungsjahr. Nach dieser Untersuchung schwanken die Abfindungen je nach Branche erheblich, nämlich zwischen durchschnittlich 0,85 bei Banken/Versicherungen und 0,55 in den Branchen Chemie/Pharma, Textil und Bau/Immobilien.

58 Prozent der Abfindungen liegen unter sechs Monatsgehältern, 42 Prozent darüber. In 19 Prozent der Fälle, in denen Abfindungen gezahlt werden, geht der Betrag über ein Jahresgehalt hinaus. Eine exaktere Methode, einen Abfindungsvorschlag zu entwickeln, ist diesen an der Wahrscheinlichkeit des Ausgangs des Kündigungsschutzprozesses zu bemessen. Denn der klagende Arbeitnehmer kämpft um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, da spielt die Dauer der Beschäftigung allenfalls eine mittelbare Rolle. Entweder der Arbeitnehmer gewinnt oder er verliert den Prozess. Bei einer Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren, aber unwirksamer Kündigung ist die Zahlung einer Abfindung von einem Monatsgehalt keine attraktive Alternative gegenüber dem Obsiegen mit der Klage, selbst wenn eine Rückkehr eher selten in ein ungestört fortgesetztes Arbeitsverhältnis mündet.

(Auszug aus "Der goldene Handschlag - Neues und Altbekanntes zur Abfindung" von Rechtsanwalt Felser in der Fachzeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb", Heft 6/2006)

Find mich ab. Süddeutsche Zeitung mit Interviewzitaten RA Felser.

Der goldene Handschlag: Deutschlandfunk.

 

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